Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Freundeskreis Vielseitigkeitsreiten in Westfalen e.V.. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Vielseitigkeitsreitens, insbesondere:

  • die Förderung von Veranstaltungen und Prüfungen
  • die Förderung des Nachwuchses
  • die Verbreitung des Interesses am Vielseitigkeitsreiten durch Beratung und Fortbildung
  • die Stärkung des Ansehens des Vielseitigkeitsreitsportes sowie
  • die Förderung des Tierschutzes, der sportlichen Fairness und der reiterlichen Kameradschaft

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft auch keinerlei Entschädigung. Es darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsamter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Vielseitigkeitsreitens in Westfalen verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben einen Vertreter zu bestimmen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innerhalb 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Mitgliedsbeträge sind jeweils bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8)

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
1.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet i.d.R. im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt. Zu dieser ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuladen.
1.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen mind. 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung dies beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
f) Auflösung des Vereins
g) Entscheidung über die Förderrichtlinien

3. Die Mitgliederversammlung, mit Ausnahme der außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 10 Ziff. 3., ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß eingeladen wurde. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von einem Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand
1.1. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Geschäftsführer.

1.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
1.3. Daneben können weitere Vorstandsmitglieder (z.B. für besondere Aufgaben) gewählt werden, die nicht Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind.
2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen oder mehrere Beirats- oder Kuratoriumsmitglieder berufen.
Die Mitglieder des Vorstandes gem. Ziff. 1 ebenso wie die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl für den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder eine kürzere oder längere Amtszeit bestimmen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung selbständig. Insbesondere bestimmt er die Verwendung der Finanzmittel im Rahmen der von der Mitgliederversammlung erlassenen Förderrichtlinien (§ 7 Ziff. 4.).

§ 9 Rechnungsprüfung
Die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung in der Regel für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Amtszeit bestimmen.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes erfolgt Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen ausschließlich dem Provinzial-Verband westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. zu übertragen. Er hat das Vermögen ausschließlich zur Förderung des Vielseitigkeitsreitsportes einzusetzen. Bestehen diese Einrichtungen nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere gemeinnützige steuerbegünstigte sportliche Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung gemeinnütziger steuerbegünstigter sportlicher Zwecke überweisen.
3. Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Wird die Zahl bei der ersten Zusammenkunft nicht erreicht, hat die Versammlung einen neuen, innerhalb der nächsten 4 Wochen gelegenen, Termin zu bestimmen. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Die Satzung wurde am 30. Juli 2003 beim Amtsgericht Münster im Vereinsregister unter VR 4387 eingetragen.